Mieterhöhung: Kann der Mieter seine Zustimmung widerrufen?

By | 22. November 2018
Mieter sollten immer mit Bedacht einer Mieterhöhung zustimmen. Ein Widerruf gestaltet sich schwierig.

Wenn Mieter eine Mieterhöhung widerrufen wollen, geht das nur selten.

Eine Mieterhöhung wird in den meisten Fällen schriftlich mitgeteilt. Mieter müssen dann innerhalb einer meist engen Frist darauf reagieren. Überstürzen sollten sie dabei aber nichts, denn ein Mal zugestimmt, kann die Mieterhöhung nur schwer widerrufen werden.

Mieterhöhung: Ist ein Brief ein Fernabsatzvertrag?

Von einem Fernabsatzvertrag spricht man, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher unter Zuhilfenahme eines Fernkommunikationsmittels einen Vertrag schließt. Ein solches Kommunikationsmittel kann durchaus ein Brief sein. Um als Fernabsatzvertrag zu gelten, muss dieser Brief aber zusätzlich elektronisch erstellt sein und Züge eines Massenbriefes enthalten, also gleiche Formulierungen zum Beispiel. Außerdem muss der Unternehmer umfangreiche Informationspflichten beachten. 

Wenn das Rechtsgeschäft ein Fernabsatzvertrag ist, dann muss der Verbraucher besonders geschützt werden. Dazu gehört auch, dass er zwei Wochen lang den geschlossenen Vertrag widerrufen kann. Einige Mieter möchten sich bei der Mieterhöhung auch darauf berufen, dass es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt. In der Folge könnten sie die Zustimmung zur Mieterhöhung wieder zurücknehmen. 

Mieterhöhung: Schriftverkehr führt immer wieder zu Streit

Vor einigen Tagen wurde wieder ein Fall verhandelt, in dem es um den Widerruf zu einer Mieterhöhung ging. Ein Mieter klagte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen eine Mietererhöhung seines Vermieters. Er wollte die – nach seiner Ansicht – zu viel gezahlte Miete zurückbekommen und darüber hinaus durch das Gericht feststellen lassen, dass die Mieterhöhung nicht gerechtfertigt war. Er begründete seine Forderung mit dem Widerrufsrecht im Fernabsatzvertrag. Der Mieter verlor in dem vorliegenden Fall jedoch. Und genau das kommt immer wieder vor.

Mieterhöhung: Widerrufsrecht nicht anwendbar

Die Richter kamen in dem Urteil zu dem Schluss, dass prinzipiell das Widerrufsrecht auch bei Mieterhöhungen anwendbar ist. Damit fallen auch diese Briefe unter die Vorschriften zum Verbraucherschutz, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) formuliert sind. Allerdings reicht es nicht aus, dass die Zustimmung unter die Regelungen zum Fernabsatz fallen. Denn damit der Widerspruch gerechtfertigt ist, müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein Defizit in Bezug auf die Informationen vorgelegen haben. Das ist der erste Punkt, der juristisch geklärt werden muss. Man kann wohl im Falle einer Mieterhöhung nicht davon sprechen, dass der Mieter nicht wusste, was er gerade unterschreibt. Sofern der Vermieter in seinem Brief deutlich macht, dass es sich um eine Mieterhöhung handelt und in welcher Höhe und vor allem auch ab welchem Datum diese wirksam werden soll, sind alle wichtigen Fakten auf dem Tisch.

Mieterhöhung: Kein Zeitdruck bei einem Brief 

Die zweiter Voraussetzung, die für einen Widerruf gegeben sein muss, ist der Zeitdruck. Durch den möglichen Widerruf bei Fernabsatzgeschäften sollen die Verbraucher vor Fehlentscheidungen geschützt werden, die sie wegen zeitlichem Druck getroffen haben. Beispielsweise dann, wenn Personen am Telefon zu einem schnellen Handeln überredet werden.

Bei einem Brief, in dem die Mieterhöhung angekündigt wird, kann davon jedoch nicht die Rede sein. Denn in der Regel hat der Mieter zwei Wochen Zeit, um auf die Mieterhöhung zu reagieren. Selbst wenn er diese beiden Wochen ungenutzt verstreichen lässt, muss er erst nach zwei Monaten mit weiteren Schritten durch den Vermieter rechnen. Erst dann kann dieser nämlich auf die Zustimmung zur Mieterhöhung klagen. Mehr Zeit als genug also, sich zum Thema Mieterhöhung zu äußern. 

Mieterhöhung: Widerruf gilt leider nur selten

Aus den genannten Gründen kam der BGH in dem vorliegenden Fall zu dem Urteil, dass der Mieter seine Zustimmung nicht widerrufen kann. Er wurde nämlich umfassend informiert – als Begründung diente in dem Fall der Mietspiegel, auf den sich der Vermieter bezog. Daneben hatte der Mieter auch ausreichend Zeit, sich über die Mieterhöhung Gedanken zu machen und über weitergehende Schritte nachzudenken. Das alles hat er aber nicht gemacht, sondern der Erhöhung zugestimmt und um Nachhinein darauf gehofft, dass er sie widerrufen kann.

Das Urteil ist damit ein klares Zeichen an Mieter. Sie sollten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nicht leichtfertig geben. 

 

 

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