Haustiere in der Mietwohnung: Das ist erlaubt

By | 8. November 2018
Vermieter, die Haustiere verbieten wollen, müssen den Einzelfall beachten.

Vermieter können nicht pauschal die Haltung von Haustieren verbieten.

Ein generelles Verbot der Haltung von Haustieren in der Mietwohnung ist ungültig. Zu diesem Urteil kommen immer wieder die Gerichte. Aber auch eine zu pauschal formulierte Klausel kann den Mietern  – trotz eines Verbots – gestatten, Tiere im Mietobjekt zu halten. Was man dazu wissen sollte, erfahren Sie hier. 

Haustiere in der Mietwohnung: Generelle Klausel sind ungültig

Wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2013 feststellt, sind generelle Verbote von Haustieren nicht möglich. Sie führen nämlich dazu, dass die Mieter benachteiligt werden. Schließlich muss von Einzelfall zu Einzelfall individuell entschieden werden, ob das Haustier in der Mietwohnung bleiben darf oder nicht. Genau so müssen daher auch gültige Klauseln im Mietvertrag formuliert sein. Der Vermieter muss vor dem Verbot eines Haustieres die Vor- und Nachteile abwägen. 

Haustiere in der Mietwohnung: Vermieter muss individuell entscheiden

Seit diesem Urteil bedeutet der Wunsch eines Mieters nach einem Haustier also vermehrten Aufwand für den Vermieter. Nun muss er nämlich sachliche Argumente vorbringen, warum der Hund oder die Katze nicht in der Wohnung gehalten werden darf. Dabei reicht es übrigens auch nicht, auf die allgemeine Lebenserfahrung abzustellen: Dass Tiere Dreck machen, ist vollkommen klar. Warum aber gerade das Tier, das sich der Mieter anschaffen möchte, nicht erlaubt ist, muss individuell begründet werden. Dabei müssen sowohl die Interessen des Mieters, der ein Haustier möchte, als auch die Interessen der übrigen Mieter und der Nachbarn berücksichtigt werden. 

Haustiere in der Mietwohnung: Interessen des Vermieters spielen auch eine Rolle

Dabei darf der Vermieter aber auch seine Interessen ins Spiel bringen. Denn Lage, Ausstattung und Größe seiner Wohnung, spielen bei der Erlaubnis natürlich auch eine Rolle. Aber auch hier gilt: Ein pauschales Verbot allein wird nicht genügen. Die individuelle Situation muss bei der Entscheidung in Betracht gezogen werden. 

Haustiere in der Mietwohnung: Ungültige Klausel bedeutet keine generelle Erlaubnis

Mieter, die nun feststellen, dass die Klausel bezüglich der Tierhaltung in ihren Vertrag ungültig ist, sollten sich nun aber nicht zu früh freuen. Das bedeutet nämlich noch nicht, dass nun alle Arten von Haustieren ohne Absprache mit dem Vermieter in der Wohnung leben dürfen. Denn auch in diesem Fall muss der Vermieter auch die Interessen der übrigen Mieter und der Nachbarn beachten. Diese könnten sich beispielsweise durch einen großen Hund, der viel Lärm macht und laut bellt, gestört fühlen. 

Haustiere in der Mietwohnung: Exotische und ekelerregende Tiere bedürfen immer einer Erlaubnis

Noch eine weitere Einschränkung gibt es für Mieter. Ohne Erlaubnis und Rücksprache mit dem Vermieter dürfen sie nicht einfach Spinnen, Schlangen oder andere Tiere, die als potentiell ekelerregend gelten, in der Wohnung halten. Diese Tiere fallen auch nicht unter die Kleintier-Regelung. Außerdem gilt dieses Regel auch dann, wenn die Klausel zur Tierhaltung in der Mietwohnung generell ungültig ist. Bei exotischen Tieren liegt daher die Beweislast beim Mieter. Er muss seinem Vermieter zweifelsfrei darlegen können, dass von diesen Tieren keine Gefahr ausgeht, dass Spinnen und Schlagen also ungiftig sind. Darüber hinaus müssen der Mieter garantieren, dass die Tiere nicht aus ihrem Terrarium oder Käfig ausbrechen können.

Hautiere in der Mietwohnung: Vermieter droht mit Kündigung

Bevor der Vermieter mit einer Kündigung des Mietvertrages drohen kann, muss er den Mieter erst einmal abgemahnt haben. Dabei muss auch die Abmahnung alle juristischen Voraussetzungen erfüllen. Tut sie das nämlich nicht, ist sie unwirksam. Der Mieter kann sich dann so verhalten, als hätte er gar keine Abmahnung erhalten. Nach einer korrekten Abmahnung ist der Weg für die Kündigung des Mietvertrages aber immer noch nicht frei: Der Vermieter muss für den individuellen Fall darlegen, warum er nicht möchte, dass der Mieter Haustiere in der Wohnung hält. Dazu gehört auch, dass er nachvollziehbare und plausible Gründe nennt. Kann er das nicht, ist auch die Kündigung nicht wirksam. 

 

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