Tierhaltung in der Mietwohnung – Wann ein Kündigungsgrund?

By | 20. Januar 2020

Hund in der Mietwohnung

Hund, Katze, Maus – nun ja, vielleicht doch lieber Hamster. Wenn Mieter ein Haustier in der Mietwohnung halten möchten, sind sie häufig unsicher. Viele wissen nämlich gar nicht, wann Tierhaltung erlaubt ist und wann sie den Vermieter um Zustimmung bitten müssen. Ein Blick in den Mietvertrag hilft häufig. Allerdings sollte man trotzdem die rechtlichen Regelungen kennen.

Tiere in Mietwohnung: Rechtliche Lage häufig unklar

Häufig gehen Mieter davon aus, dass sie ihren Vermieter fragen müssen, wenn sie gerne ein Tier in der Wohnung halten möchten. Denn schließlich ist der Vermieter der Eigentümer der Wohnung und hat daher zumindest ein Mitspracherecht. Aber stimmt das auch? Nicht unbedingt. Denn der Gesetzgeber macht zum Thema Miethaltung in Mietwohnungen keine Vorschriften. Das bedeutet, wenn der Vermieter im Mietvertrag Tierhaltung nicht grundsätzlich ausschließt, dürfen Mieter Haustiere halten – auch Hunde und Katzen.

Tierhaltung in der Wohnung: Kleintiere erlaubt

Für Kleintiere braucht der Mieter in der Regel nicht die Zustimmung seines Vermieters. Diese sind von den Regelungen im Mietvertrag ausgeschlossen und können daher nicht zu einer Abmahnung und in der Folge der Kündigung des Mietvertrages führen. Wenn der Mieter sich also einen Hamster zulegen möchte, darf er das machen – das gehört zum sogenannten vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.

Wichtig für Mieter ist hierbei, was man gewöhnlich unter „Kleintieren“ versteht. Das hängt nämlich nicht (nur) mit der Größe des Tieres zusammen. Es kommt auch darauf an, wie sich die Tiere gewöhnlich verhalten. Ob sie also keine Belästigung, beispielsweise durch Lärm, Dreck oder Geruch, für andere Mieter darstellen.

So werden hin und wieder Yorkshire Terrier zu den Kleintieren gerechnet, weil sie aufgrund ihres Wesens nicht weiter in der Mietwohnung auffallen. Während Frettchen, die man gemeinhin aufgrund ihrer Größe und dem Verhalten zu den Kleintieren zählen würde, unter Umständen der Zustimmung des Vermieters bedürfen.

Das kommt daher, dass Frettchen streng riechen können und so andere Mieter belästigen könnten.

Regelmäßig werden zu den Kleintieren folgende Tierarten gerechnet:

  • Fische
  • Hamster
  • Meerschweinchen
  • Zwergkaninchen
  • Schildkröten
  • Ratten
  • Mäuse
  • Vögel (solange diese nicht zu viel Lärm verursachen)

Der Mieter darf diese Tiere in der Regel ohne Erlaubnis in der Wohnung halten und muss daher auch keine Abmahnung befürchten. Der Vermieter kann die Tierhaltung nämlich weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung ausschließen.

Allerdings gilt auch diese Regelung nicht uneingeschränkt. Der Mieter darf nämlich zum Beispiel keine Meerschweinchenzucht in der Mietwohnung betreiben. Es kommt auch bei Kleintieren darauf an, dass diese ein Leben führen können, dass dem Tierwohl entspricht. Auch das wäre daher ein Grund für eine Abmahnung.

Gelten Schlangen als Kleintiere?

Wenn der Mieter eine Vorliebe für die eher exotischen Tiere wie Schlangen und Spinnen hat, kann auch das zu Problemen führen. Sind die Schlangen giftig oder gehören sie gar zu den Würgeschlangen, darf der Mieter diese nur dann halten, wenn er zweifelsfrei nachweisen kann, dass die Tiere nicht entkommen können und dass er in dem Umgang mit diesen Tieren Erfahrung hat.

Darf ich Hund oder Katze in der Mietwohnung halten?

Während Kleintiere in der Regel unproblematisch sind, sieht es bei einem Hund oder einer Katze anders aus. In diesem Fall brauchen Mieter die Zustimmung ihres Vermieters, sofern diese die Tierhaltung nicht ohnehin von vornherein bereits ausgeschlossen hat.

Rechtlich sind Klauseln, die eine generelle Tierhaltung verbieten allerdings nur selten haltbar. Die andere Seite ist aber das Verhältnis mit dem Vermieter. Denn wer es als Mieter auf einen Rechtsstreit wegen Tierhaltung ankommen lässt, wird danach wohl eher einen schlechten Stand bei seinem Vermieter haben. Und das kann man bei dem aktuellen Wohnungsmarkt niemandem raten.

Daher empfiehlt sich ein anderes Vorgehen:

  • Sprechen Sie ihren Vermieter darauf an, dass Sie einen Hund oder eine Katze in der Wohnung halten möchten.
  • Machen Sie ihm deutlich, dass das Tier ein ruhiges Gemüt hat und andere Mieter nicht belästigen wird.
  • Haben Sie einen Plan parat, wie das Tier in ihrer Abwesenheit versorgt werden kann.
  • Nehmen Sie zu dem Gespräch einen Zeugen mit.

Grundsätzlich ist es besser, mit dem Vermieter eine gütliche Einigung zu suchen. Sollte dieser trotzdem ihren Wunsch nach einem Haustier ablehnen, müssen Sie entscheiden, welchen Weg Sie letztlich gehen wollen. Ständig eine Abmahnung (die zur Kündigung der Wohnung führen kann) befürchten zu müssen, ist auf Dauer vermutlich zu belastend.