Mit dem Nachmieter einfacher aus dem Mietvertrag herauskommen?!

By | 13. Mai 2014

Wenn Sie eine neue Wohnung anmieten möchten, dann werden Sie für diese ab sofort oder dem kommenden Monat die Miete zahlen müssen. Sie müssen aber auch für Ihre jetzige Bleibe nach wie vor die Miete bezahlen. Diese Doppelmietbelastung gerade in der Umzugs- und Renovierungsphase können sich nur die wenigsten leisten. Ein Grund also, schnell aus Ihrem jetzigen Mietverhältnis herauszukommen. Doch erlauben die Kündigungsfristen hier meistens kein sofortiges Ende. „Wenn ich dem Vermieter nun drei Nachmieter stelle, so wird er/sie mich schon aus dem Vertrag herauslassen müssen,“ ein Irrtum, den viele Mieter annehmen. Gesetzlich geregelt ist die Nachmieterstellung nämlich nicht. Sollte der bestehende Mietvertrag keine Nachmieterklausel enthalten, so ist es alleine die Entscheidung des Vermieters, ob er sich auf einen Nachmieter einlässt, und so einen sofortigen Auszug aus der Mietwohnung zustimmt.

Nur die wenigsten Mietverträge enthalten die Nachmieterklausel

gütliche EinigungNur eine geringe Anzahl der abgeschlossenen Mietverträge haben den Zusatz, dass durch das Stellen eines Nachmieters der Mietvertrag vorzeitig beendet werden kann. Und auch hier muss der Vermieter nicht jeden vorgeschlagenen Nachmieter zustimmen. So ist der Wortlaut im Mietvertrag „zumutbarer Nachmieter“. Wenn Sie also einen Nachmieter stellen möchten, müssen Sie darauf achten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nachmieters eine Anmietung erlauben. Weiterhin wird bei der Nachmieterklausel auch darauf hingewiesen, zu welchen Bedingungen der Nachmieter das Mietverhältnis fortsetzen darf. In der Regel enthält die Nachmieter-Klausel den Zusatz „zu gleichen Mietbedingungen“. Sollten hier keine Einschränkungen zu erkennen sein, wird dem Vermieter nichts anderes übrig bleiben, als den Nachmieter zu akzeptieren und das Mietverhältnis zu dem entsprechenden Tag aufzuheben. Vermieter, die einen Nachmieter aus unerklärlichen Gründen ablehnen, vielleicht weil der Nachmieter ein Ausländer ist, kann eine gerichtliche Auseinandersetzung folgen.

Mietverhältnis vorzeitig beenden, ohne Nachmieter-Klausel im Mietvertrag

Da, wie gesagt, nur die wenigsten Mietverträge eine Nachmieterklausel enthalten, müssen Sie aber nicht immer das Ende der Kündigungsfrist einhalten, bevor Sie aus Ihrem Mietvertrag herauskommen.
Der einfachste Weg ist die gütliche Einigung mit Ihrem Vermieter und ein Aufhebungsvertrag. Wenn eine unzumutbare Härte besteht, unter der Bedingung kein Mietverhältnis fortgesetzt werden kann, so kann der Vermieter eine vorzeitige Aufhebung des Mietverhältnisses zustimmen. Solche unzumutbaren Härten wären:

  • neuer Arbeitsplatz in einer anderen, weit entfernten Stadt,
  • Scheidung,
  • Geburt von Kindern.
  • Wenn Sie das Mietverhältnis schriftlich kündigen, so können Sie im gleichen Schreiben um eine Aufhebung des Vertrags zu Tag X bitten. In diesem Schreiben können Sie ebenfalls schon erwähnen, dass Sie auch gerne bereit sind, einen Nachmieter zu suchen.

    Musterbrief:

    Name und Anschrift der Mieter

    An
    den Vermieter
    (Name und Anschrift)

    Betrefft: Kündigung des Mietverhältnisses
    Sehr geehrte(r) Herr/Frau…
    hiermit kündige/n ich/wir das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis fristgemäß zum …(Datum). Allerdings sind wir an einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zum… (Datum) interessiert. Der Grund dafür ist der, dass ich/wir das Mietverhältnis nicht weiter aufrechterhalten können, weil… (Begründung).
    Ich/Wir erbitten daher Ihr Einverständnis zur vorzeitigen Auflösung des Mietvertrags. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, so sind wir auch bereit, einen zumutbaren Nachmieter zu stellen, der in das Mietverhältnis eintritt. Dafür kommt Herr/Frau… (Alter, Beruf und Einkommen!!) in Betracht.

    Mit freundlichen Grüßen
    (Unterschrift)